Satzung
Rettet den Drill
Satzung
§ 1 – Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Rettet den Drill“.
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Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
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Der Verein hat seinen Sitz in 48531 Nordhorn.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziel
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung des Drills in seinem natürlichen Lebensraum, womit er sich auf unterschiedlichen Ebenen für wesentliche Belange des Tierschutzes, sowie des Natur- und Artenschutzes einsetzt.
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Zum Erreichen dieses Zweckes sollen die Erarbeitung von Grundsatzpapieren, das weltweite Sammeln von Informationen, Öffentlichkeitsarbeit, die Herausgabe von Mitteilungsblättern und ideelle und nach Möglichkeit materielle Förderung spezieller Projekte dienen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist überparteilich.
§ 4 – Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt.
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Der Verein besteht aus
Ordentlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern
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Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Für Ordentliche Mitglieder ist die Aufnahme zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch
Tod – Austritt – Streichung – Ausschluß
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Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt.
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist auch dann wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.
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Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele des Vereins.
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Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung. Der Beschluß muß mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 6 – Mitgliederbeitrag
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Der Jahresbeitrag für Ordentliche Mitglieder wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb des ersten Jahresviertels entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 – Rechte der Mitglieder
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Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den Organen des Vereines Anträge zu unterbreiten.
§ 8 – Organe
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Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe wie z.B.
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Arbeitskreise und Projektkoordinatoren
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der wissenschaftliche Beirat
gebildet werden.
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Die Organe sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 – Mitgliederversammlung
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Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
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Der Vorstand kann aus besonderem Anlaß eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ordentlichen Mitglieder dies fordert.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
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Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen; die Einladung mit Tagesordnung ergeht durch schriftliche Benachrichtigung.
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Für die Einladung zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
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Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Zur Stimmabgabe muß ein Mitglied persönlich anwesend sein. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
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Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn sie mindestens einen Monat vorher schriftlich bekanntgegeben wurden.
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Auf Vorschlag des Vorstandes wird der wissenschaftliche Beirat gewählt.
§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
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Die Mitgliederversammlung beschließt und genehmigt
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Grundlinien der Tätigkeit des Vereins
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den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
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die Kassenführung
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die Entlastung des Vorstandes
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Satzungsänderungen
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Anträge
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Mitgliedsbeiträge
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Auflösung des Vereins
§ 11 – der Vorstand
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der Vorstand besteht aus
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Schatzmeister
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dem Schriftführer
Die vorstehenden Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Darüber hinaus können bis zu fünf Beisitzer mit Sonderaufgaben in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
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Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
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Der Verein ist vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
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Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr. Er ist an die Beschlüsse in einfacher Mehrheit gebunden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
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Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach Außen. Der 1. Vorsitzende beruft die Organe des Vereins ein und leitet deren Sitzungen. Er handelt für den Verein, soweit die Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festlegt.
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Der 2. Vorsitzende handelt anstelle des 1., wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe gehindert ist, oder wenn er von diesem hierzu beauftragt wird.
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Der Schriftführer führt über die Sitzungen der Organe Protokoll.
Er trägt für die technische Bewältigung des anfallenden Schriftverkehrs Sorge.
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Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder erschienen sind.
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Der Vorstand schlägt die Kandidaten des wissenschaftlichen Beirates vor.
§ 12 – Arbeitsweise und Projektkoordination
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Auf Antrag der Mitglieder kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Arbeitskreisen beschließen.
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Auf Antrag der Mitglieder können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Projektkoordinatoren gewählt werden.
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Über Fortbestehen von Arbeitskreisen und Wiederwahl bzw. Abwahl von Projektkoordinatoren entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 – der wissenschaftliche Beirat
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Zur Unterstützung des Vereins in wissenschaftlichen Fragen kann ein wissenschaftlicher Beirat gewählt werden, der nach Bedarf aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.
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Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
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Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates haben ein Informations- und Vortragsrecht in allen Organen des Vereins.
§ 14 – Kassenprüfer
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Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
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Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich Bericht.
§ 15 – Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
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Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz e.V. mit Sitz in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 – Schlussbestimmung
(1) Sollten einzelne Teile dieser Satzung gegen bestehende oder künftige gesetzliche Regelungen verstoßen und daher unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.